Beschäftigung von Grenzgänger*innen
Wenn Sie Arbeitskräfte beschäftigen, die in einem EU-Land wohnen, aber in einem anderen arbeiten, gelten diese als Grenzgänger*innen (bzw. „Pendelnde“ oder „Grenzarbeiter*innen“), auch wenn sie nur einmal pro Woche zu ihrer Arbeitsstelle in ein anderes Land pendeln.
Welche Gesetze gelten?
Grenzgänger*innen unterliegen den Arbeitsgesetzen und den Sozialversicherungsansprüchen des Landes, in dem sich ihre Arbeitsstelle befindet. Sie müssen jedoch die Aufenthaltsvorschriften und Steuerregelungen (für die meisten Steuern) des Wohnsitzlandes einhalten.
Darüber hinaus schützen die EU-Vorschriften sie vor Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Sie müssen also im Land ihrer Arbeitsstelle im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, Entlohnung, Arbeitsbedingungen und Kündigung sowie alle anderen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen gleich behandelt werden wie Staatsangehörige dieses Landes.
Gehaltszahlung an Grenzgänger*innen
Möglicherweise möchten Sie, dass Ihr*e Mitarbeiter*in dem Land, in dem Ihr Unternehmen ansässig ist, ein Bankkonto eröffnet, damit keine Gebühren für internationale Banküberweisungen anfallen. Wird das Gehalt jedoch in Euro überwiesen, müssen Sie alle Zahlungskonten in allen EU-Ländern akzeptieren.
Sie können Ihren Beschäftigten ihr Gehalt per IBAN auf jedes Bankkonto in der EU in Euro überweisen, ohne dafür mehr zu bezahlen als für Inlandsüberweisungen.
Weiter unten finden Sie länderspezifische Informationen.