Mehrwertsteuerbefreiungen

Einige Gegenstände und Dienstleistungen, etwa in den Bereichen Bildung und Gesundheitsfürsorge sowie Finanzdienstleistungen, können von der Mehrwertsteuer befreit sein.

Diese Umsätze sind ohne Vorsteuerabzugsrecht steuerbefreit, d. h. die bei damit zusammenhängenden Einkäufen entrichtete Mehrwertsteuer ist nicht abzugsfähig.

Registrierung eines Unternehmens für Mehrwertsteuerzwecke

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit Umsätze erzielen, müssen Sie Ihr Unternehmen in der Regel für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Bei der Registrierung wird Ihrem Unternehmen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen.

Wenn Sie Umsätze mit Gegenständen oder Dienstleistungen erzielen, die als mehrwertsteuerbefreit gelten, brauchen Sie Ihr Unternehmen nicht in allen Fällen für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.

Mehrwertsteuerbefreiungen für Kleinunternehmen

Wenn Sie ein kleines Unternehmen (KMU) in der EU führen, können Sie eine Sonderregelung zur Mehrwertsteuerbefreiung beantragen, die es Ihnen ermöglicht, Geschäfte unter bestimmten Bedingungen ohne Mehrwertsteuer zu tätigen. Bleibt Ihr KMU mit seinen Umsätzen mit mehrwertsteuerpflichtigen Gegenständen oder Dienstleistungen unterhalb einer bestimmten jährlichen Höchstgrenze und fällt unter die Regelung , kann es von der Mehrwertsteuer befreit werden. Das bedeutet, dass Sie keine Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden Ihres Landes abführen müssen. In diesem Fall können Sie aber auch keine Mehrwertsteuer-Vorbelastung geltend machen oder die Mehrwertsteuer auf Rechnungen ausweisen. Sie haben das Recht, sich für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung zu entscheiden. Hierbei müssen Sie Mehrwertsteuer abführen und sind folglich auch vorsteuerabzugsberechtigt.

Diese Mehrwertsteuerbefreiungs-Regelung gilt nur für Gegenstände und Dienstleistungen, die Sie Ihren Kund*innen liefern, und die nicht für die Mehrwertsteuer, die Sie (gegebenenfalls) dem Lieferer der von Ihnen genutzten Gegenstände und Dienstleistungen schulden.

Für diese Mehrwertsteuerbefreiung gibt es zwei Arten von Vorschriften: inländisch (innerhalb Ihres EU-Landes) und grenzüberschreitend (wenn Sie in einem anderen EU-Land tätig sind):

Mehrwertsteuervorschriften im inländischen Geschäftsverkehr

Wenn Ihr KMU einen Jahresumsatz von weniger als 85 000 EUR oder noch geringer – falls vom EU-Land anders festgelegt – hat, können Sie eine Mehrwertsteuerbefreiung für Inlandsverkäufe beantragen.

Jedes EU-Land kann sektorspezifische Schwellenwerte und zusätzliche Bedingungen für die Registrierung, Berichterstattung und Überwachung festlegen. Weitere Informationen, einschließlich der von den einzelnen EU-Ländern festgelegten Schwellenwerte, finden Sie in den nationalen Mehrwertsteuervorschriften für KMU.

Mehrwertsteuervorschriften im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr

Wenn Ihr EU-weiter Gesamtumsatz unter 100 000 EUR liegt und in keinem EU-Land, in dem Sie tätig sind, den nationalen Schwellenwert überschreitet, können Sie die Mehrwertsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der EU in Anspruch nehmen. Dieser nationale Schwellenwert darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein.

Wenn Sie diese Regelung in Anspruch nehmen, müssen Sie Ihr Unternehmen nur einmal in Ihrem Heimatland registrieren lassen. Sie erhalten eine Identifikationsnummer (EX-Nummer), die Sie in jedem EU-Land verwenden können, in dem Sie die Mehrwertsteuerregelung anwenden können. Dieses Registrierungsverfahren sollte nicht länger als 35 Arbeitstage in Anspruch nehmen.

Sie müssen alle Ihre Geschäftstätigkeiten in der EU mit einem einzigen vierteljährlichen Bericht an die Steuerbehörden Ihres Heimatlandes, in dem das Unternehmen registriert ist, melden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Kontaktstelle für das nationale KMU-Portal.

Weitere Mehrwertsteuerbefreiungen für Kleinunternehmen

Sie könnten je nach Art Ihrer Geschäftstätigkeit für Mehrwertsteuer-Sonderregelungen infrage kommen. Hierzu gehören:

  • Pauschalregelung für Landwirt*innen
  • Reisebüros
  • Gebrauchtgegenstände
  • Öffentliche Versteigerungen
  • Anlagegold

Die Art und Weise, wie diese Mehrwertsteuerregelungen umgesetzt werden, kann sich je nach EU-Land unterscheiden. Wenden Sie sich für weitere Informationen an die Kontaktstelle für das nationale KMU-Portal.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 13/01/2025
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